§ 146 HGB. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999–1. Januar 2024]
1§ 146.
(1) [1] Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämmtliche Gesellschafter als Liquidatoren. [2] Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) [1] Auf Antrag eines Betheiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. [2] Als Betheiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. 2[3] Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
3(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 14 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 14 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 146 HGB

§ 145 HGB. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

§ 146 HGB. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

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