§ 15 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2022]
1§ 15.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Thatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
2(2) [1] Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. [2] Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
3(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
4(4) 5[1] Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. 6[2] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
- 3. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 4. 25. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 6, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.
- 5. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 6. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 7. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.