§ 15a HGB. Öffentliche Zustellung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 2008]
1§ 15a. Öffentliche Zustellung. [1] Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. [2] Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. [3] § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 6, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.