§ 175 HGB. Anmeldung der Änderung der Haftsumme
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024] | [1. August 2022] |
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§ 175. Anmeldung der Änderung der Haftsumme | § 175 |
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | [1] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung. |
[1. August 2022–1. Januar 2024]
1§ 175. [1] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2[2] Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 16, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.