§ 270 HGB. Bildung bestimmter Posten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009]
1§ 270. Bildung bestimmter Posten.
(1) [1] Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. 2[2] (weggefallen)
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 22, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

Umfeld von § 270 HGB

§ 269 HGB

§ 270 HGB. Bildung bestimmter Posten

§ 271 HGB. Beteiligungen. Verbundene Unternehmen