§ 274a HGB. Größenabhängige Erleichterungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. September 2009][29. Mai 2009]
§ 274a. Größenabhängige Erleichterungen § 274a. Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, 1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
5. § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern. 5. § 274 über die Steuerabgrenzung.
[29. Mai 2009–1. September 2009]
1§ 274a. Größenabhängige Erleichterungen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
  • 1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
  • 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
  • 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
  • 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
  • 25. § 274 über die Steuerabgrenzung.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 1994: Artt. 2 Nr. 3, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 26, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

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