§ 274a HGB. Größenabhängige Erleichterungen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009] | [30. Juli 1994] |
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§ 274a. Größenabhängige Erleichterungen | § 274a. Größenabhängige Erleichterungen |
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: | Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: |
1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, | 1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, |
2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, | 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, |
3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, | 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, |
4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, | 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, |
5. § 274 über die Steuerabgrenzung. | 5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen. |
[30. Juli 1994–29. Mai 2009]
1§ 274a. Größenabhängige Erleichterungen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
- 1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
- 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
- 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
- 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
- 5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 1994: Artt. 2 Nr. 3, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.