§ 275 HGB. Gliederung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[28. Dezember 2012] | [29. Mai 2009] |
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§ 275. Gliederung | § 275. Gliederung |
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. | (1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. |
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: | (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: |
1. Umsatzerlöse | 1. Umsatzerlöse |
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen |
3. andere aktivierte Eigenleistungen | 3. andere aktivierte Eigenleistungen |
4. sonstige betriebliche Erträge | 4. sonstige betriebliche Erträge |
5. Materialaufwand: | 5. Materialaufwand: |
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren |
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | b) Aufwendungen für bezogene Leistungen |
6. Personalaufwand: | 6. Personalaufwand: |
a) Löhne und Gehälter | a) Löhne und Gehälter |
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung | b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung |
7. Abschreibungen: | 7. Abschreibungen: |
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten | b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten |
8. sonstige betriebliche Aufwendungen | 8. sonstige betriebliche Aufwendungen |
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen | 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen | 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen |
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen | 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen |
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
15. außerordentliche Erträge | 15. außerordentliche Erträge |
16. außerordentliche Aufwendungen | 16. außerordentliche Aufwendungen |
17. außerordentliches Ergebnis | 17. außerordentliches Ergebnis |
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
19. sonstige Steuern | 19. sonstige Steuern |
20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. | 20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. |
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: | (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: |
1. Umsatzerlöse | 1. Umsatzerlöse |
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen | 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen |
3. Bruttoergebnis vom Umsatz | 3. Bruttoergebnis vom Umsatz |
4. Vertriebskosten | 4. Vertriebskosten |
5. allgemeine Verwaltungskosten | 5. allgemeine Verwaltungskosten |
6. sonstige betriebliche Erträge | 6. sonstige betriebliche Erträge |
7. sonstige betriebliche Aufwendungen | 7. sonstige betriebliche Aufwendungen |
8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen | 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen | 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen |
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen | 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen |
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
14. außerordentliche Erträge | 14. außerordentliche Erträge |
15. außerordentliche Aufwendungen | 15. außerordentliche Aufwendungen |
16. außerordentliches Ergebnis | 16. außerordentliches Ergebnis |
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
18. sonstige Steuern | 18. sonstige Steuern |
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. | 19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. |
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. | (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. |
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen: | |
1. Umsatzerlöse, | |
2. sonstige Erträge, | |
3. Materialaufwand, | |
4. Personalaufwand, | |
5. Abschreibungen, | |
6. sonstige Aufwendungen, | |
7. Steuern, | |
8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |
[29. Mai 2009–28. Dezember 2012]
1§ 275. Gliederung.
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1. Umsatzerlöse
- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3. andere aktivierte Eigenleistungen
- 4. sonstige betriebliche Erträge
-
5. Materialaufwand:
- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
-
6. Personalaufwand:
- a) Löhne und Gehälter
- b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
- 7. Abschreibungen:
- 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- 15. außerordentliche Erträge
- 16. außerordentliche Aufwendungen
- 17. außerordentliches Ergebnis
- 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 19. sonstige Steuern
- 20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1. Umsatzerlöse
- 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4. Vertriebskosten
- 5. allgemeine Verwaltungskosten
- 6. sonstige betriebliche Erträge
- 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- 14. außerordentliche Erträge
- 15. außerordentliche Aufwendungen
- 16. außerordentliches Ergebnis
- 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 18. sonstige Steuern
- 19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 27, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.