§ 275 HGB. Gliederung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009][1. Januar 1986]
§ 275. Gliederung § 275. Gliederung
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse 1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen 3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge 4. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand: 5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand: 6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen: 7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. außerordentliche Erträge 15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen 16. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis 17. außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern 19. sonstige Steuern
20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. 20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse 1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten 4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten 5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Erträge 6. sonstige betriebliche Erträge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14. außerordentliche Erträge 14. außerordentliche Erträge
15. außerordentliche Aufwendungen 15. außerordentliche Aufwendungen
16. außerordentliches Ergebnis 16. außerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. sonstige Steuern 18. sonstige Steuern
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. 19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
[1. Januar 1986–29. Mai 2009]
1§ 275. Gliederung.
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • 3. andere aktivierte Eigenleistungen
  • 4. sonstige betriebliche Erträge
  • 5. Materialaufwand:
    • a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
    • b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
  • 6. Personalaufwand:
    • a) Löhne und Gehälter
    • b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
  • 7. Abschreibungen:
    • a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
    • b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
  • 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
  • 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  • 15. außerordentliche Erträge
  • 16. außerordentliche Aufwendungen
  • 17. außerordentliches Ergebnis
  • 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • 19. sonstige Steuern
  • 20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
  • 4. Vertriebskosten
  • 5. allgemeine Verwaltungskosten
  • 6. sonstige betriebliche Erträge
  • 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
  • 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  • 14. außerordentliche Erträge
  • 15. außerordentliche Aufwendungen
  • 16. außerordentliches Ergebnis
  • 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • 18. sonstige Steuern
  • 19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.