§ 287 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[10. Dezember 2004][9. März 2000]
§ 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes § 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes
[1] Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. [3] Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. [1] Die in § 285 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. [3] Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
[9. März 2000–10. Dezember 2004]
1§ 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes. 2[1] Die in § 285 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. 3[3] Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
3. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.