§ 287 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [9. März 2000] | [1. Januar 1986] | 
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| § 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes | § 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes | 
| [1] Die in § 285 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. [3] Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. | [1] Die in § 285 Nr. 11 verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. [3] Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. | 
    [1. Januar 1986–9. März 2000]
    1§ 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes.  [1] Die in § 285 Nr. 11 verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. [3] Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.