§ 315 HGB. Inhalt des Konzernlageberichts

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Mai 1998–10. Dezember 2004]
1§ 315.
2(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
  • 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
  • 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
  • 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.
(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 1. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 5, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.