§ 315 HGB. Inhalt des Konzernlageberichts

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. April 1935][11. April 1930]
§ 315 § 315
(1) Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft: (1) Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft:
1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die Mitglieder des Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die Mitglieder des Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen den Vorschriften des § 240 Abs. 2 2. die Mitglieder des Vorstandes, wenn entgegen der Vorschrift des § 240 Abs. 2 der Antrag aus Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterblieben ist[;]
und des § 298 Abs. 2 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen ist. 3. die Liquidatoren, wenn entgegen der Vorschrift des § 298 Abs. 2 der Antrag aus Eröffnung des Konkursverfahrens unterblieben ist.
3. (weggefallen)
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
(3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist. (3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist.
[11. April 1930–1. April 1935]
1§ 315.
(1) Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft:
  • 1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die Mitglieder des Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
  • 22. die Mitglieder des Vorstandes, wenn entgegen der Vorschrift des § 240 Abs. 2 der Antrag aus Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterblieben ist[;]
  • 33. die Liquidatoren, wenn entgegen der Vorschrift des § 298 Abs. 2 der Antrag aus Eröffnung des Konkursverfahrens unterblieben ist.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
(3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 11. April 1930: § 1 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1914, Art. I des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. 11. April 1930: Art. III Nr. 4 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 11. April 1930: Art. III Nr. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.