§ 327 HGB. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. April 2012][29. Mai 2009]
§ 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung § 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
- Auf der Aktivseite - Auf der Aktivseite
- A.I.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; - A.I.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert; - A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert;
- A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; - A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A.II.2 technische Anlagen und Maschinen; - A.II.2 technische Anlagen und Maschinen;
- A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; - A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; - A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen; - A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; - A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A.III.3 Beteiligungen; - A.III.3 Beteiligungen;
- A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; - B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen. - B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
- Auf der Passivseite - Auf der Passivseite
- C.1 Anleihen, davon konvertibel; - C.1 Anleihen, davon konvertibel;
- C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; - C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; - C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen. 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen dürfen.
[29. Mai 2009–1. April 2012]
1§ 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung. Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
  • 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
    • 2Auf der Aktivseite
      • A.I.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
      • A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert;
      • A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
      • A.II.2 technische Anlagen und Maschinen;
      • A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
      • A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
      • A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
      • A.III.3 Beteiligungen;
      • A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
      • B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
    • Auf der Passivseite
      • C.1 Anleihen, davon konvertibel;
      • C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
      • C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
      • C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • 32. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 23, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
3. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.