§ 327 HGB. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. April 2012] | [29. Mai 2009] |
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§ 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung | § 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung |
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter | Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter |
1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: | 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: |
- Auf der Aktivseite | - Auf der Aktivseite |
- A.I.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; | - A.I.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; |
- A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert; | - A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert; |
- A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; | - A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; |
- A.II.2 technische Anlagen und Maschinen; | - A.II.2 technische Anlagen und Maschinen; |
- A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; | - A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; |
- A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; | - A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; |
- A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen; | - A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen; |
- A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; | - A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; |
- A.III.3 Beteiligungen; | - A.III.3 Beteiligungen; |
- A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | - A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; |
- B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; | - B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; |
- B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | - B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; |
- B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen. | - B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen. |
- Auf der Passivseite | - Auf der Passivseite |
- C.1 Anleihen, davon konvertibel; | - C.1 Anleihen, davon konvertibel; |
- C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; | - C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; |
- C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; | - C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; |
- C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | - C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; |
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen. | 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen dürfen. |
[29. Mai 2009–1. April 2012]
1§ 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung. Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
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1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
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2– Auf der Aktivseite
- – A.I.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- – A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert;
- – A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- – A.II.2 technische Anlagen und Maschinen;
- – A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- – A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- – A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
- – A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- – A.III.3 Beteiligungen;
- – A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- – B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- – B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- – B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
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– Auf der Passivseite
- – C.1 Anleihen, davon konvertibel;
- – C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- – C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- – C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
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2– Auf der Aktivseite
- 32. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen dürfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 23, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 3. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.