§ 342a HGB. Begriffsbestimmungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 342a. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Unterabschnitts sind
  • 1. unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind;
  • 2. oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen;
  • 3. Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
  • 4. Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen;
  • 5. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften;
  • 6. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist.
Anmerkungen:
1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 21, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.

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