§ 432 HGB. Ersatz sonstiger Kosten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 432. Ersatz sonstiger Kosten. [1] Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. [2] Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.