§ 445 HGB. Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998–25. April 2013]
1§ 445. Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.