§ 445 HGB. Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998–25. April 2013]
1§ 445. Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

Umfeld von § 445 HGB

§ 444 HGB. Wirkung des Ladescheins. Legitimation

§ 445 HGB. Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446 HGB. Befolgung von Weisungen