§ 445 HGB. Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Juli 1998]
1§ 445.
(1) Der Ladeschein soll enthalten:
  • 1. den Ort und den Tag der Ausstellung;
  • 2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
  • 3. den Namen des Absenders;
  • 4. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
  • 5. den Ort der Ablieferung;
  • 6. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
  • 7. die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.
(2) Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
(3) Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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