§ 448 HGB. Traditionswirkung des Ladescheins
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 448. Traditionswirkung des Ladescheins. [1] Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. [2] Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.
- Anmerkungen:
- 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 26, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.