§ 454 HGB. Besorgung der Versendung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1938–1. Juli 1998]
1§ 454. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durch Mängel der Verpackung oder durch besondere Mängel des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnlichen Rinnverlust verursacht ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 4. September 1938.