§ 475f HGB. Einwendungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998–25. April 2013]
1§ 475f. Legitimation durch Lagerschein. [1] Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Lagerschein ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist. [2] Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.