§ 47a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1977–1. Januar 1986]
1§ 47a. Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 56 Nr. 6, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.

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