§ 47a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[3. August 1965/8. August 1965–1. Januar 1977]
1§ 47a. [1] Wer empfangene Handelsbriefe oder Buchungsbelege nur in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem Bildträger vorlegen kann, ist verpflichtet, neben der Wiedergabe die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen auf seine Kosten beizubringen. [2] Dies gilt sinngemäß für Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe, die nur in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbaren Form vorgelegt werden können.
Anmerkungen:
1. 3. August 1965/8. August 1965: §§ 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 2. August 1965.

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