§ 481 HGB. Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973] | [1. April 1903] |
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§ 481 | § 481 |
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitän, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. | Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. |
[1. April 1903–6. April 1973]
1§ 481. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1903: Artt. 1 S. 1, 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1902.