§ 481 HGB. Hauptpflichten. Anwendungsbereich

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973][1. April 1903]
§ 481 § 481
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitän, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.
[1. April 1903–6. April 1973]
1§ 481. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1903: Artt. 1 S. 1, 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1902.