§ 486 HGB. Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 486. Abladen. Verladen. Umladen. Löschen.
(1) [1] Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. [2] Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut ablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. [3] Das Empfangsbekenntnis kann auch in einem Konnossement oder Seefrachtbrief erteilt werden.
(2) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen.
(3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist der Verfrachter befugt, den Container umzuladen.
(4) [1] Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustimmung des Befrachters nicht auf Deck verladen. [2] Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich. [3] Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden, wenn es sich in oder auf einem Lademittel befindet, das für die Beförderung auf Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beförderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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