§ 491 HGB. Nachträgliche Weisungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1941][1. Januar 1900]
§ 491 § 491
(1) [1] Für die Angelegenheiten der Reederei sind die Beschlüsse der Mitreeder maßgebend. [2] Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. [3] Die Stimmen werden nach der Größe der Anteile der Mitreeder (Schiffsparten) berechnet; die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, die für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtheit der Anteile, nach der Größe berechnet, zusteht. (1) [1] Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder maßgebend. [2] Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. [3] Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet; die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffes gehört.
(2) Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, die eine Abänderung des Rhedereivertrags bezwecken oder die den Bestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind. (2) Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, die eine Abänderung des Rhedereivertrags bezwecken oder die den Bestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind.
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 491.
(1) [1] Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder maßgebend. [2] Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. [3] Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet; die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffes gehört.
(2) Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, die eine Abänderung des Rhedereivertrags bezwecken oder die den Bestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.