§ 518 HGB. Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 518. Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe. Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in diesem Konnossement als Verfrachter eine Person angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus dem Konnossement anstelle des Verfrachters der Reeder berechtigt und verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 518 HGB

§ 517 HGB. Beweiskraft des Konnossements

§ 518 HGB. Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519 HGB. Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation