§ 519 HGB. Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 519. Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation. [1] Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. [2] Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. [3] Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das
  • 1. auf den Inhaber lautet,
  • 2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
  • 3. auf den Namen des Besitzers lautet.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 519 HGB

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