§ 541 HGB. Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973] | [1. Januar 1940] |
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§ 541 | § 541 |
(1) Verfügt der Kapitän auf Grund des § 540 über Ladungsteile, so ist der Reeder verpflichtet, den betroffenen Ladungsbeteiligten den ihnen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. | (1) Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754 Nr. 6) angesehen. |
(2) [1] Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. [2] Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 658 bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös. | (2) [1] Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. [2] Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 658 bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös. |
[1. Januar 1940–6. April 1973]
1§ 541.
(1) Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754 Nr. 6) angesehen.
(2) [1] Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. [2] Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 658 bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 2, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.