§ 541 HGB. Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1940][1. Januar 1900]
§ 541 § 541
(1) Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754 Nr. 6) angesehen. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754 Nr. 6) angesehen.
(2) [1] Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. [2] Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 658 bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.
[1. Januar 1900–1. Januar 1940]
1§ 541. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754 Nr. 6) angesehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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