§ 555 HGB. Sicherung der Rechte des Vermieters

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973][1. April 1958]
§ 555 § 555
Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Kapitän verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. [1] Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen)
[1. April 1958–6. April 1973]
1§ 555. [1] Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. 2[2] (weggefallen) 3[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. April 1958: §§ 146 Abs. 3, 149 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.
3. 1. April 1958: §§ 146 Abs. 3, 149 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.

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