§ 605 HGB. Einjährige Verjährungsfrist
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [25. April 2013]
    1§ 605. Einjährige Verjährungsfrist. Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
        
- 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
 - 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
 - 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
 - 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.