§ 606 HGB. Zweijährige Verjährungsfrist

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 606. Zweijährige Verjährungsfrist. Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
  • 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
  • 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
  • 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
  • 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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§ 606 HGB. Zweijährige Verjährungsfrist

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