§ 605 HGB. Einjährige Verjährungsfrist
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 605. Einjährige Verjährungsfrist. Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
- Anmerkungen:
- 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.