§ 608 HGB. Hemmung der Verjährung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 608. Hemmung der Verjährung. [1] Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. [2] Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. [3] Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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