§ 662 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[31. Juli 1986][1. Januar 1940]
§ 662 § 662
(1) [1] Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus: (1) [1] Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:
- § 559 (See- und Ladungstüchtigkeit), - § 559 (See- und Ladungstüchtigkeit),
- § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht), - § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht),
- §§ 611 und 612 (Schadensermittlung), - §§ 611, 612 (Schadensermittlung),
- § 656 (Beweisvermutung des Konnossements), - § 656 (Beweisvermutung des Konnossements)
- §§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschädigung der Güter) und und
- § 660 (Haftungssumme) - § 660 (Haftungssumme)
durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. [2] Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte. durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. [2] Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte.
(2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich. (2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
(3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement. (3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement.
[1. Januar 1940–31. Juli 1986]
1§ 662.
(1) [1] Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:
  • § 559 (See- und Ladungstüchtigkeit),
  • § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht),
  • §§ 611, 612 (Schadensermittlung),
  • § 656 (Beweisvermutung des Konnossements) und
  • § 660 (Haftungssumme)
durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
[2] Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte.
(2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
(3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 7, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.

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