§ 75f HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. Februar 1934]
1§ 75f. [1] Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. [2] Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
- Anmerkungen:
- 1. 6. Februar 1934: § 69 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Januar 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.