§ 901 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2002][6. April 1973]
§ 901 § 901
Folgende Forderungen verjähren in einem Jahr: Folgende Forderungen verjähren in einem Jahr:
1. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben; 1. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben;
2. Lotsgelder; 2. Lotsgelder;
3. Beiträge zur großen Haverei; 3. Beiträge zur großen Haverei;
4. Forderungen gegen den Verfrachter aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen oder deren Ausstellung; § 612 bleibt unberührt;
4. Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736 Abs. 2 zustehen. 5. Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736 Abs. 2 zustehen.
[6. April 1973–1. Januar 2002]
1§ 901. Folgende Forderungen verjähren in einem Jahr:
  • 1. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben;
  • 2. Lotsgelder;
  • 3. Beiträge zur großen Haverei;
  • 4. Forderungen gegen den Verfrachter aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen oder deren Ausstellung; § 612 bleibt unberührt;
  • 5. Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736 Abs. 2 zustehen.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 45, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.

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