§ 901 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913][1. Januar 1900]
§ 901 § 901
[1] Die im § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. [2] Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: [1] Die im § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. [2] Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; 1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
2. für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn. 2. für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsforderungen.
[1. Januar 1900–1. März 1913]
1§ 901. [1] Die im § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. [2] Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
  • 1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
  • 2. für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsforderungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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