§ 901 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913] | [1. Januar 1900] |
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§ 901 | § 901 |
[1] Die im § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. [2] Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: | [1] Die im § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. [2] Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: |
1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; | 1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; |
2. für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn. | 2. für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsforderungen. |
[1. Januar 1900–1. März 1913]
1§ 901. [1] Die im § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. [2] Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
- 1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
- 2. für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsforderungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.