§ 2 IFG. Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005
[1. Januar 2006]
1§ 2. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
- 2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2006: § 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.