§ 22 IStGHG. Entscheidung über die Zulässigkeit
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[13. Dezember 2019]
1§ 22. Entscheidung über die Zulässigkeit. [1] Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. 2[2] Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. [3] Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 2. 13. Dezember 2019: Artt. 6 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.