§ 22 IStGHG. Entscheidung über die Zulässigkeit

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[13. Dezember 2019][1. Juli 2002]
§ 22. Entscheidung über die Zulässigkeit § 22. Entscheidung über die Zulässigkeit
[1] Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. [2] Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. [3] Der Verfolgte erhält eine Abschrift. [1] Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. [2] Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 31) bekannt gemacht. [3] Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
[1. Juli 2002–13. Dezember 2019]
1§ 22. Entscheidung über die Zulässigkeit. [1] Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. [2] Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 31) bekannt gemacht. [3] Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.