§ 121 InsO. Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2004]
1§ 121. Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004: Artt. 40 Nr. 3, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.