§ 166 InsO. Verwertung beweglicher Gegenstände
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[30. Juni 2011] | [9. April 2004] |
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§ 166. Verwertung beweglicher Gegenstände | § 166. Verwertung beweglicher Gegenstände |
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. | (1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. |
(2) [1] Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. [2] (weggefallen) | (2) [1] Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. [2] (weggefallen) |
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung | (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung |
1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, | 1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, |
2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und | 2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und |
3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes. | 3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes. |
[9. April 2004–30. Juni 2011]
1§ 166. Verwertung beweglicher Gegenstände.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
2(2) [1] Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. 3[2] (weggefallen)
4(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
- 2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
- 3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 11. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999.
- 3. 9. April 2004: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 5. April 2004.
- 4. 9. April 2004: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 5. April 2004.