§ 17 InsO. Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 17. Zahlungsunfähigkeit.
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) [1] Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. [2] Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.