§ 2 InsO. Amtsgericht als Insolvenzgericht
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999] | [19. Oktober 1994] |
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§ 2. Amtsgericht als Insolvenzgericht | § 2. […] |
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. | (1) […] |
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
[19. Oktober 1994–1. Januar 1999]
1§ 2. […].
(1) […]
2(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Oktober 1994: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 2 S. 1, S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 19. Oktober 1994: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.