§ 2 InsO. Amtsgericht als Insolvenzgericht

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999][19. Oktober 1994]
§ 2. Amtsgericht als Insolvenzgericht § 2. […]
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (1) […]
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[19. Oktober 1994–1. Januar 1999]
1§ 2. […].
(1) […]
2(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 19. Oktober 1994: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 2 S. 1, S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 19. Oktober 1994: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 2 InsO

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