§ 206 InsO. Ausschluß von Massegläubigern
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 206. Ausschluß von Massegläubigern. Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
- 3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.