§ 207 InsO. Einstellung mangels Masse
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001] | [1. Januar 1999] |
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§ 207. Einstellung mangels Masse | § 207. Einstellung mangels Masse |
(1) [1] Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. [2] Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. | (1) [1] Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. [2] Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören. | (2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören. |
(3) [1] Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. [2] Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet. | (3) [1] Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. [2] Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet. |
[1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 207. Einstellung mangels Masse.
(1) [1] Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. [2] Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) [1] Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. [2] Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.