§ 210a InsO. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021] | [1. März 2012] |
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§ 210a. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit | § 210a. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit |
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass | Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass |
1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und | 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und |
2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten. | 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt. |
[1. März 2012–1. Januar 2021]
1§ 210a. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit. Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
- 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
- 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 13, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.