§ 221 InsO. Gestaltender Teil

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 221. Gestaltender Teil. [1] Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. [2] Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 17, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

Umfeld von § 221 InsO

§ 220 InsO. Darstellender Teil

§ 221 InsO. Gestaltender Teil

§ 222 InsO. Bildung von Gruppen